Die neue Pflegeausbildung

Eine für alle

Vielleicht hast Du davon schon gehört, wenn von der „generalistischen Pflegeausbildung“ die Rede ist. Diese gilt ab 2020 bundesweit. Dadurch hast Du super Wahlmöglichkeiten, um nach der Ausbildung richtig durchstarten zu können! Und zwar genau dort, wo Du es willst! Die Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und Alten-pfleger/in werden in einem neuen Berufsbild zusammengefasst.

Das bedeutet, dass Dir mit Deinem Berufswunsch in der Pflege zukünftig alle Türen offen stehen. Denn alle diese Berufe werden durch die generalistische Ausbildung als Pflegefach-frau/Pflegefachmann ersetzt.

Hast Du noch Fragen dazu? Sprich uns bitte an, wir beraten Dich gerne!
Kontakt: Andrea Kristionat, Referentin Aus-, Fort- und Weiterbildung, Tel.: 0611 99009 92, Mail: pflegeausbildung@evim.de
 

 


Wir bieten Dir jede Menge Know-How und Erfahrung

  • Eine exzellente Ausbildung
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  • Top-Kooperationspartner in der Ausbildung
  • Eine Praxisbegleitung, die individuell für Dich da ist!
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  • Karriereleiter rauf? Darauf legen wir größten Wert und fördern Dich!
  • Spannende Praktika im Krankenhaus, im ambulanten Bereich, in der Kinder- und Jugendmedizin und in der Psychiatrie.
  • Du willst ins Ausland? Kein Problem! Der Abschluss ist EU-weit anerkannt.
  • Weiterbildungschancen: zur Praxisanleitung, Gerontopsychiatrischen Fachkraft, Wohnbereichsleitung, in Studiengängen wie Pflegepädagogik, Pflegemanagement oder Pflegewissenschaft und vieles mehr.

Mehr Infos und Hintergrundwissen

Pflegeausbildung

Wenn Du Hintergrundinfos und mehr über die neue Pflegeausbildung und das Pflegeberufegesetz wissen willst: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat alles auf einer Webseite zusammengestellt:

www.pflegeausbildung.net

Pflegestudium

Neben der beruflichen Pflegeausbildung gibt es eine primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen. Dieses Pflegestudium eröffnet neue Karrieremöglichkeiten sowie Aufstiegschancen und befähigt unmittelbar zur Pflege von Menschen aller Altersstufen.

Infos zum Studium auf pflegeausbildung.net

FAQ zur Reform der Pflegeberufe

Mit dem Pflegeberufegesetz entsteht ein neues Berufsbild durch die Zusammenführung der drei bisherigen Pflegefachberufe in den Bereichen der „Altenpflege“, „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“. Die neue, generalistische Pflegeausbildung befähigt die Auszubildenden zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen. Damit stehen diesen Auszubildenden im Berufsleben bessere Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Aufgrund der automatischen Anerkennung des generalistischen Berufsabschlusses gilt dieser auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU.

Die zukünftigen, generalistisch ausgebildeten Pflegefachkräfte („Pflegefachfrau“ / „Pflegefachmann“) werden in der Lage sein, in allen Bereichen der Pflege (Akutpflege, Kinderkrankenpflege, stationäre oder ambulante Langzeitpflege sowie psychiatrische Versorgung) tätig zu werden. Auch in der generalistischen Ausbildung werden im Rahmen der praktischen Ausbildung mit der Wahl der Ausbildungseinrichtung und eines Vertiefungseinsatzes in einem Bereich besondere Kenntnisse erworben. Ein Vertiefungseinsatz ist jedoch keine Bedingung für eine spätere Berufstätigkeit in dem entsprechenden Bereich, und er schließt umgekehrt eine spätere Berufstätigkeit in einem anderen Pflegebereich nicht aus.


Auszubildende, die nach dem Abschluss der Ausbildung in der Kinder- oder Altenpflege tätig sein wollen und einen entsprechenden Vertiefungseinsatz vereinbart haben, haben ein Wahlrecht: Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann für das letzte Ausbildungsdrittel ein gesonderter Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ gewählt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann kann für das letzte Ausbildungsdrittel ein Berufsabschluss „Altenpfleger/-in“ gewählt werden.


Das Wahlrecht steht ausschließlich der oder dem Auszubildenden zu. Es soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden. Bis dahin hat die oder der Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt.


Dem Abschluss als „Altenpflegerin bzw. Altenpfleger“ fehlt ebenso wie dem Abschluss als „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ die universelle Einsetzbarkeit in allen Bereichen der Pflege und die grundsätzliche EU-weite Anerkennung. Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse wird sechs Jahre nach Beginn der neuen Pflegeausbildung überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden.

Weitere spezialisierte und vertiefte Kenntnisse sind, wie bisher auch, in beruflichen Fort- und Weiterbildungen zu erwerben. Diese sind in Verantwortung der einzelnen Bundesländer geregelt.

Die Ausbildung zum Pflegefachmann bzw. zur Pflegefachfrau dauert drei Jahre als Vollzeitausbildung.

Auf Antrag kann die Ausbildung verkürzt werden, indem eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet werden.

Bei der Weiterqualifizierung von ausgebildeten Helfern und Helferinnen in der Pflege kann die Aus-bildungsdauer verkürzt werden.

Die Ausbildung ist auf Antrag um ein Drittel ihrer Dauer zu verkürzen bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in Assistenz- und Helferberufen der Pflege, die bestimmten Mindestanforderungen genügt, die von den Konferenzen der Arbeits- und Sozialminister bzw.  der Gesundheitsminister der Länder festgelegt wurden. Dieselben Rahmenbedingungen gelten auch für die Ausbildungen zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger bzw. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum  Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.

Die Pflegeausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Die Ausbildungsdauer kann dazu auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Eine Teilzeitausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen.

Zur Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gehören Einsätze in verschiedenen Ausbildungseinrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Dienste etc.). Mit dem Begriff „Träger der praktischen Ausbildung“ wird die Einrichtung bezeichnet, die den Ausbildungsvertrag mit dem oder der Auszubildenden abschließt und damit die Verantwortung für die praktische Ausbildung übernimmt.

Diese Einrichtungen können Träger der praktischen Ausbildung sein:

  • zur Versorgung zugelassene Krankenhäuser,
  • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben,
  • ambulante Pflegedienste, die Versorgungsverträge mit den Pflege- und mit den Krankenkassen abgeschlossen haben.

Der Träger der praktischen Ausbildung schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag und übernimmt damit die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung.

Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört:

  • die Sicherstellung aller Praxiseinsätze an den anderen praktischen Lernorten,
  • die Sicherstellung der gesamten zeitlich und inhaltlich gegliederten Durchführung der praktischen Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans.

Wenn der Träger der praktischen Ausbildung nicht selbst eine Pflegeschule betreibt, schließt er einen Kooperationsvertrag mit einer Pflegeschule.
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Wahrnehmung der genannten Aufgaben auf die Pflegeschule übertragen.

Im Pflegeberufegesetz gehört es zu den explizit benannten Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung, einen Ausbildungsplan zu erstellen, auf dessen Grundlage die Ausbildung inhaltlich und zeitlich strukturiert erfolgt. Der Ausbildungsplan ist Teil des Ausbildungsvertrages und mit dem Lehrplan der Schule abzustimmen. Die Ausbildung an allen Einsatzorten der praktischen Ausbildung – nicht nur beim Träger der praktischen Ausbildung – muss dem Ausbildungsplan folgen.

Ohne Ausbildungsplan kann eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht erfolgreich durchgeführt werden. Der generalistische Ansatz der Pflegeausbildung erweitert die Bereiche, die durch die praktische Ausbildung abgedeckt werden. Die Ausbildung muss konzentriert und effizient durchgeführt werden. Jeder Ausbildungsort vermittelt unterschiedliche Kompetenzen. Nur mittels eines Ausbildungsplanes kann sichergestellt werden, dass die Koordinierung der Ausbildung – wer lernt was wann wo – gelingt.


Eine Fachkommission erstellt neben einem Rahmenlehrplan für die Pflegeschulen auch einen Rahmenausbildungsplan für die praktische Pflegeausbildung. Dieser hat empfehlende Wirkung und ist als Unterstützung für die ausbildenden Einrichtungen gedacht. Auch eventuell vorhandene Rahmenausbildungspläne des Landes sind bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen.

Nein. Auch an allen privaten Pflegeschulen muss nach dem Pflegeberufegesetz kein Schulgeld mehr gezahlt werden. Mit der Neuregelung der Ausbildungsfinanzierung über Landesausbildungsfonds entfällt für die Schulen die Möglichkeit, Schulgeld zu erheben. Das Pflegeberufegesetz enthält zudem eine ausdrückliche Regelung, die das Erheben von Schulgeld verhindert.
Die für den Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel sind von den Schulen in ausreichender Zahl vorzuhalten und den Schülerinnen und Schülern kostenlos zur Verfügung zu stellen.


Auch der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet, alle Ausbildungsmittel wie Fachbücher, Instrumente und Apparate, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Für Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit einer Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz bleiben die erworbenen Berufsabschlüsse uneingeschränkt gültig. Dies gilt auch für Pflegefachkräfte mit einer Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz. Eine Umschreibung der Berufsabschlüsse auf den neuen Beruf erfolgt nicht. Die im Pflegeberufegesetz erstmals definierten Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner dürfen auch von ihnen wahrgenommen werden.

Für Auszubildende, die sich zurzeit in einer Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz oder nach dem Krankenpflegegesetz befinden, ändert sich nichts. Sie setzen ihre Ausbildung fort und erhalten nach erfolgreich bestandener Prüfung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin bzw. Altenpfleger oder Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger.

Das Pflegeberufegesetz legt Mindestanforderungen u. a. an die Qualifizierung der Lehr- und Leitungskräfte und an das Verhältnis von Lehrkräften und Ausbildungsplätzen fest. Regelungen für eine großzügige Übergangszeit und zum umfassenden Bestandsschutz für Leitungs-und Lehrkräfte stellen sicher, dass sich die bestehenden Altenpflege- und Krankenpflegeschulen auf die neuen Anforderungen einstellen können.

Mindestanforderungen für die Qualifikation der Lehr- und Leitungskräfte sind zukünftig:

  • Schulleitung: hauptberufliche, pädagogisch qualifizierte Leitungskraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
  • theoretischer Unterricht: fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
  • praktischer Unterricht: fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer Hochschulausbildung auf Bachelor-Niveau.

Das Verhältnis der Lehrkräfte zu den Ausbildungsplätzen muss angemessen sein und soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens eine Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze betragen. Damit soll sichergestellt werden, dass den Auszubildenden immer eine Lehrkraft als kontinuierliche Ansprechperson zur Verfügung steht. Ein höherer Personalschlüssel wie z.B. der in den Fachdiskussionen häufig als vorteilhaft benannte Personalschlüssel von 1 : 15 wird durch diese Mindestanforderung nicht in Frage gestellt.  Die Länder können weitere Anforderungen festlegen.


Die Betriebskosten der Pflegeschulen einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung werden über den Ausgleichsfonds refinanziert. Zu den Betriebskosten zählen die Personalkosten, die Sachkosten und die Instandhaltungskosten. Die Finanzierung der Miet- und Investitionskosten liegt in der Verantwortung der Länder.


Eine Fachkommission erarbeitet einen Rahmenlehrplan für die Pflegeschulen sowie einen Rahmenausbildungsplan für die praktische Pflegeausbildung. Diese haben empfehlende Wirkung und sind als Unterstützung für die Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen gedacht.

Die neuen Pflegeausbildungen können als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (= Umschulung) gefördert werden, wenn die Auszubildenden die individuellen Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie können auf Dauer dreijährig durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter gefördert werden. Umschülerinnen und Umschüler erhalten wie alle Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung.


Die dreijährige Förderung von Umschulungen im Bereich des Altenpflegegesetzes wurde bis zum 31. Dezember 2019 (Datum des Eintritts in die Ausbildung) verlängert.

Das bundesweit tätige Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantwortet Ihre Fragen zur neuen Pflegeausbildung gerne vor Ort.

Nähere Informationen zum Beratungsteam erhalten Sie hier.
Weitere Informationen zum Pflegeberufegesetz finden Sie hier.

Kontakt und Ansprechpartnerin

EVIM - Evangelischer Verein für Innere Mission in Nassau
Auguste-Viktoria-Straße 16
65185 Wiesbaden

Andrea Kristionat
Ansprechpartnerin Pflegeausbildung

andrea.kristionat@evim.de

Tel.: +49 611 99009 92