Pflegebedürftigkeit ab 2017 neu definiert

Ab dem 1. Januar 2017 wird das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit geändert: Maßstab ist künftig der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. In Zukunft wird es statt der bisherigen Pflegestufen fünf Pflegegrade geben, die eine differenziertere Einschätzung des benötigten Pflegeaufwandes ermöglichen. Ziel der Reform ist es, die Pflegeleistungen besser an die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also insbesondere Menschen mit Demenz, anzupassen. Neben körperlichen werden künftig auch geistige und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt.

Bei der Begutachtung kommt es dann nicht mehr darauf an festzustellen, wie viele Minuten Hilfebedarf ein Mensch beim Waschen und Anziehen oder bei der Nahrungsaufnahme hat. Im Mittelpunkt der Begutachtung stehen zukünftig die Fragen, wie selbstständig der Mensch bei der Bewältigung seines Alltags ist – was kann er und was kann er nicht mehr? Wobei benötigt er Unterstützung?

Was sich durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ändert, wie der Übergang vom alten auf das neue System erfolgt und welche Leistungen pflegebedürftige Menschen künftig erhalten – darüber und über weitere häufige Fragen informiert das <link weiterlink>Dokument zur Ansicht hier.